Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der NORDPACK GmbH
Stand März 2009
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung.
(2) Die Preise enthalten keine Entsorgungskosten.
(3) Klischees, Lithographien, Druckplatten und Werkzeuge, sonstige Hilfsmittel und Leistungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern keine anders lautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Käufer erwirbt weder Eigentum an diesen Sachen noch sind wir verpflichtet, ihm diese Sachen auszuhändigen. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der letzten Fertigstellung des letzten Auftrages kein Nachauftrag erteilt, geht das volle Verfügungsrecht und damit auch das Recht zur Vernichtung dieser Sachen auf uns über. Erfolgen Aufträge nach Zeichnung oder sonstigen Angaben und Vorgaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Für das Schneiden von Papier werden die entstehenden Kosten dem Käufer berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnung wird erteilt sobald die Ware versandbereit ist. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen soweit nicht schriftlich anders vereinbart: Bei Zahlung
a) innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto
b) innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
(2) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis folgt.
(3) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet, so gelten alle von uns eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5) Hat der Käufer trotz vorheriger Mahnung nicht geleistet, so werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, und zwar Haupt- und Nebenforderungen einschließlich anderer Forderungen aus einem Kontokorrentsaldo sofort fällig.
(6) Werden ungünstige Vermögensverhältnisse beim Käufer bekannt, so werden Zahlungen für bereits ausgeführte Lieferungen sofort fällig. Wir können in diesem Fall zukünftige Lieferungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises für diese Lieferungen abhängig machen.
(7) Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung, gilt nicht an Erfüllungs statt und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet. Die Diskontkosten trägt der Käufer. Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Netto-Erlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
§ 5 Lieferung – Gefahrtragung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen haben.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Mehr- und Minderlieferungen in folgendem Umfang bleiben vorbehalten:
bis 500,- € netto ± 30 % vom Warenwert
bis 2.500,- € netto ± 20 % vom Warenwert
bis 5.000,- € netto ± 15 % vom Warenwert
über 5.000,- € netto ± 10 % vom Warenwert
(4) Ist vertraglich vereinbart, dass die Lieferung durch uns „frei Haus“ erfolgt, sind zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen Transportschäden entsprechend des § 438 HGB anzuzeigen.
(5) Ist eine Versendung der Waren auf unsere Gefahr vertraglich vereinbart, sind zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen Transportschäden entsprechend des § 438 HGB schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Eine Bescheinigung der Schadensanzeige ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Transportversicherungen werden auf ausdrückliche Anweisung des Käufers für dessen Rechnung vorgenommen.
(7) Bei Ware, die auf Euro-Paletten verpackt ausgeliefert wird, verbleiben die Euro-Paletten im Eigentum des Verkäufers, sollten diese nicht im Vorfeld frachtfrei vom Käufer beim Verkäufer angeliefert oder bei Anlieferung der Ware sofort getauscht worden sein. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei jeder Anlieferung die gleiche Anzahl verwendbarer Paletten in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben oder innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung diese Euro-Paletten frachtfrei an uns zurück zu senden. Falls dies nicht erfolgt, sind wir berechtigt, diese Euro-Paletten zu dem Zeitpunkt der Abrechnung für den Kauf neuer Paletten nach gültigen Preisen abzurechnen. Mit Erteilung der Rechnung erlischt das Recht des Käufers, Paletten an den Verkäufer zurückzugeben. Die Forderung auf Rückgabe von Paletten verjährt erst 4 Jahre nach Auslieferung des letzten Auftrages, den der Käufer dem Verkäufer erteilt hat.
§ 6 Lieferzeit – Verzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10% des Lieferwertes zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt.
(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Wegfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
(7) Ist eine Bestellung auf Abruf vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die gefertigte Ware innerhalb von 3 Monaten komplett abzunehmen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Sollte der Käufer die Ware nicht innerhalb von 3 Monaten oder der einzelvertraglich vereinbarten Zeitspanne abgenommen haben, wird die Zahlung auch hinsichtlich der nicht abgenommenen Ware insgesamt in Rechnung gestellt. Ab dem 4. Monat bzw. ab dem ersten Monat nach Überschreitung der vereinbarten Zeitspanne fallen Lagerkosten von 6,50 € pro DB-Palettenstellplatz an, die am jeweiligen Monatsbeginn an den Käufer berechnet werden.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die sich im Rahmen des Üblichen bewegenden unvermeidlichen Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit und Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor; gleiches gilt für die sich im Rahmen des Üblichen bewegenden unvermeidlichen Mengen-, Gewichts- oder Maßabweichungen. Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller wegen solcher Abweichungen nicht zu.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der nachfolgend aufgeführten Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen müssen uns schriftlich mitgeteilt werden. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn uns keine schriftlich Mängelrüge binnen 7 Tagen nach Ablieferung zugeht, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(4) Beanstandungen können nur für unverarbeitete und unangebrochene Ware geltend gemacht werden. Geschnittene, bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird in keinem Fall zurückgenommen.
(5) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ‑ gleich aus welchen Rechtsgründen ‑ ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(8) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(9) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verkehrspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. 6 ausgeschlossen.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ‑ ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 4 (9) bei Ansprüchen aus der Produkthaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(3) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Rechnungen einschließlich aller Nebenkosten vor. Zu den Nebenkosten gehören auch diejenigen, die durch einen Verzug des Käufers entstehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, die gelieferte Ware zu verarbeiten. In diesem Fall soll jedoch der Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB angesehen werden, also das Eigentum an den Halb- und Fertigfabrikaten erwerben. Wird die Ware mit anderen Waren verarbeitet oder mit anderen Beständen vermischt, so überträgt der Käufer zur Sicherung der gesamten Forderungen des Verkäufers schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den durch die Verarbeitung oder Vermischung entstandenen Beständen und Waren unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sachen für den Verkäufer verwahrt.
(3) Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung und Vermischung entstehenden Waren und Bestände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Käufer ist dabei verpflichtet, sich Dritten gegenüber das Eigentum vorzubehalten.
(4) Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers in voller Höhe an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
Übersteigt der Wert, der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die gesamten Forderungen des Käufers um mehr als 20 %, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange für Rechnung des Verkäufers treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Bis zur vollen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, eingehende Beträge an den Verkäufer abzuführen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf jederzeit zulässiges Verlangen die Anschriften der Erwerber sowie die Daten und Rechnungsbeträge der jeweiligen Lieferungen bekannt zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, den Dritten jederzeit die Abtretung anzuzeigen.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung der Rechte des Verkäufers hat er diesen sofort telegrafisch oder fernschriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Intervention gehen zu Lasten des Käufers. Verstößt der Käufer gegen seine Benachrichtigungspflicht, so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, und wird hiermit ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte an sich zu nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsrückstand kommt, oder wenn Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit entstehen, oder wenn er sich einer Vertragsverletzung schuldig macht. Die Zurücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die nach Verwertung der zurückgenommenen Ware verbleibende Ausfallforderung.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware, die Bestände, mit denen sie vermischt worden ist und die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer den Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen.
§ 10 Einwilligung des Kunden in die Übermittlung von Zahlungsdaten
Der Kunde willigt ein, dass Nordpack die aus seiner Geschäftsbeziehung mit Nordpack stammenden Daten einschließlich Angaben zum Zahlungsverhalten und Informationen zu nichtvertragsgemäßem Verhalten (zum Beispiel Forderungsbetrag nach Kündigung, trotz Fälligkeit nichterfüllte unbestrittene Forderungen) verarbeiten kann. Die Rating-Agentur speichert diese Daten und übermittelt sie an ihre Vertrags- und Kooperationspartner, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen zu geben. Bei der Erteilung von Auskünften kann die Rating-Agentur ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos und vergleichbare Scoring-Informationen mitteilen. Seine Einwilligung in die Übermittlung von Zahlungsdaten kann der Kunde jederzeit gegenüber Nordpack widerrufen.“
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht.